Nicht immer sind Steuerpflichtige mit ihrem Bescheid vom Fiskus einverstanden. Dass der Verbraucher einen Widerspruch einlegen kann, ist bekannt, doch neu ist jetzt, dass die Finanzämter Steuerzahlern ein Jahr Zeit dafür einräumen müssen, wenn diese Widerspruch erhoben haben. Selbst per Email lässt sich ein Veto gegen Steuerbescheide erheben und weil die Ämter nicht darauf hingewiesen haben, hat sich die einmonatige Widerspruchsfrist erledigt. Unter dem Aktenzeichen 10-K-275/11 kam jetzt das Niedersächsische Finanzgericht zu diesem Urteil. Zudem wurde auch entschieden, dass Emails nicht zu den Unterformen der Schriftlichkeit gehören und auch nicht der Hinweis darauf, dass ein Widerspruch schriftlich eingereicht werden muss, ist nicht ausreichend für die Möglichkeit, dass Emails eine rechtlich relevante Kontaktmöglichkeit sind. Durch diesen formellen Fehlern bleiben Steuerpflichtigen jetzt zwölf Monate Zeit, Widerspruch bei ihrem Finanzamt einzulegen. Jedoch ist in letzter Instanz jetzt der Bundesgerichtshof gefragt.
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