Die Tatsache ist nicht neu: nicht viele Versicherte, die eine Kapital bildende Lebensversicherung vereinbaren, halten die Laufzeit auch durch. Laut Einschätzungen von Verbraucherschützern steigen rund 80 Prozent vorzeitig aus, weil eine Scheidung oder finanzielle Engpässe dazu zwingen. Verbunden damit sind in der Regel finanzielle Einbußen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klare Worte gesprochen und für eine Stärkung von Verbraucherrechten gesorgt.
Bedeutende Vertragsklauseln wurden in dieser Woche von den Richtern aus Karlsruhe für unwirksam erklärt, sodass Lebensversicherungs-Kunden können jetzt auf Nachzahlungen hoffen können. Lebensversicherer dürfen nicht mehr ihre Kunden mit Miniauszahlungen abspeisen, wenn eine Police vorzeitig gekündigt wird. Grund des Urteils war eine Klage der Hamburger Verbraucherzentrale gegen den Deutschen Ring.
Versicherer durften bislang die üblichen Abschlusskosten mit den Versicherungsbeiträgen verrechnen. Kündigte ein Versicherungsnehmer seinen Vertrag in den ersten Jahren, erhielt er er lediglich nur einen kleinen Teil von allen geleisteten Einzahlungen zurück. Nun hat der BGH festgestellt, dass dies zu einer Benachteiligung der Versicherten führt. Betroffen von dem Urteil sind Vertragsbedingungen, die sich auf Rückkaufswerte, die Verrechnung von Abschlusskosten und den Stornoabzug beziehen. Nun hat der BGH festgelegt, dass diese Klauseln nicht nur bei neuen Verträgen unwirksam werden, sondern sich auch auf bestehende beziehen.
Über die Zahl der Verträge, die davon betroffen sind, gibt es aktuell noch keine konkreten Angaben. Die Verbraucherzentrale ist sich indes sicher, dass Verhandlungsklagen auch für andere große Versicherungsunternehmen noch anstehen könnten. Zu ihnen zählen neben der Ergo und der Allianz auch die Generali und die Iduna.
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