Mietminderung – Beeinträchtigungen müssen nicht akzeptiert werden!

von: Astrid Albrecht-Sierleja
13. Juli 2011

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Nach Einschätzungen des Deutschen Mieterbundes verschenken Bundesbürger Jahr für Jahr Millionen von Euro, weil sie Mietmängel wie Schimmelpilze, Lärmbelästigungen, defekte Fenster und nicht funktionierende Aufzüge hinnehmen. Doch wachsende Zahl der Fälle, die vor dem Richtertisch landen zeugt auch, dass es anders geht. So kann jeder Mieter die Miete mindern, wenn eine Wohnung einen Mängel aufweist. Dazu gehören Gründe wie eine defekte Warmwasserbereitung, ein nicht funktionstüchtiger Aufzug, Schimmelflecken und Wasser, das an den Wänden herunter läuft. Liegen Mängel dieser Art vor, sollte der Vermieter angehalten werden, diese schnellstens zu beseitigen. Schließlich gilt in der Bundesrepublik der Grundsatz, dass niemand zu 100 Prozent Miete zahlen muss, wenn die Wohnung nicht zu 100 Prozent den Voraussetzungen entspricht, die einst im Mietvertrag vereinbart wurden. Steht eine Mietminderung an, sollte der Mieter, der den Mietzins selber kürzen will, im Vorfeld seinen Vermieter schriftlich informieren und eine realistische Frist zur Beseitigung setzen. Hinzu kommt, dass ein Mieter immer einen schaden auch frühzeitig melden muss, bevor es zu teuren Folgeschäden kommt, die dann zu Lasten des Mieters gehen.

Beruft sich ein Mieter auf einen Mangel, muss dies naturgemäß auch nachgewiesen werden. Handelt es sich um bauliche Mängel, helfen Fotos  weiter, den Schaden zu dokumentieren. Geht es um eine Lärmbelästigung, helfen Sachverständige und Zeugen oft weiter. Zu jedem Lärmprotokoll gehört auch eine Angabe des Datums und insbesondere der Uhrzeit. Sollte sich der Vermieter nicht rühren, kann der Mieter einen Teil der Miete einbehalten. Dieser kann erhöht werden, wenn der Vermieter auch nach einer erneuten Aufforderung nicht reagiert.

 

 

Tags: Lärmprotokoll, Mietmängel, Mietminderung

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